Laut meinem Kenntnisstand ist es beim Tagfahrlicht EU-weit so, dass die hinteren Leuchten nicht mit an gehen dürfen. Das gesamte Regelwerk bezieht sich explizit nur auf nach vorne gerichtete Lampen. Aber da kann uns einer der Experten hier bestimmt "Sicherheit" geben...
Ich fühle mich mal angesprochen
Also!
Sowohl § 49a StVZO, welcher bei nationalen Genehmigungen greift (greifen kann), als auch die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG, nach der noch viele unserer Corollas typgenehmigt wurden, als auch die neue Rahmenverordnung der EU 2018/858 verweisen zum Thema Anbau von Beleuchtungseinrichtungen auf die UN-Regelung 48 (oder auch ECE-R 48 geschrieben). Ergo gilt praktisch für alle PKW, LKW und deren Anhänger bis auf wenige Ausnahmen eben diese Regelung.
Dort steht unter 6.19.7.4, dass Leuchten nach 5.11 eingeschaltet werden dürfen, wenn die Tagfahrleuchten eingeschaltet sind. Wird diese Variante gewählt, müssen mindestens die Schlussleuchten mit leuchten. Die unter 5.11 genannten Leuchten müssen wiederum so geschaltet sein, dass sie nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können (widerspricht sind in dem Sinne also so ein bisschen). Das sind:
Begrenzungsleuchten
Schlussleuchten
ggf. vorhandene Umrissleuchten
ggf. vorhandene Seitenmarkierungsleuchten
Kennzeichenbeleuchtung
Demnach gibt es die Möglichkeit, dass mit den Tagfahrleuchten nichts weiter leuchtet, oder wenigstens zusätzlich die Schlussleuchten.
In der Erläuterung 10 zu der UN-Regelung wird das ganze noch mal...erläutert (wer hätte das gedacht ) . Da steht dann auch noch einmal explizit, dass das Einschalten der Schlussleuchten zu den eingeschalteten Tagfahrleuchten zulässig, aber nicht vorgeschrieben ist. Weiterhin wird beschrieben, dass mit Einführung der Tagfahrleuchten das gleichzeitige Einschalten der Schlussleuchten aus Kosten-/Nutzen-Betrachtung nicht gewollt war. Unter dem Gesichtspunkt, dass immer mehr Fahrzeuge mit LEDs ausgerüstet werden, wurde die Vorschrift dahingehend angepasst.