Meiner ist beim Rückruf dabei. Mir ist folgendes auf der Rückrufseite aufgefallen, was ich vorher noch nirgendwo gelesen habe.
Da steht unter meiner FIN:
Corolla HB
1.8L (HEV special) ?????
Was soll das denn bedeuten?
Meiner ist beim Rückruf dabei. Mir ist folgendes auf der Rückrufseite aufgefallen, was ich vorher noch nirgendwo gelesen habe.
Da steht unter meiner FIN:
Corolla HB
1.8L (HEV special) ?????
Was soll das denn bedeuten?
meiner ist dabei
Nur mit Navi kann das System auch online gehen und Dienstagen empfangen.
Kann so absolut nicht sein. Ich sehe den Tankinhalt und Standort. Sind ja auch Daten.
Ah.. Ok. Ein eingebautes Navi habe ich nicht. Verstehe auch nicht was das mit Navi zu tun hat. Ein Multimediasystem ohne Navi kann ich nicht anmelden.
Den Button Fahrzeugeinstellungen habe ich nicht.
Auf der MyT-Website kann man allerdings auch für mein Auto das "Ver- und Entriegeln der Türen sowie Starten und Abschalten des Motors mit Hilfe des elektronischen Schlüssels aktivieren bzw. deaktivieren." - Ich hatte das mal versuchsweise deaktiviert (Häkchen gelöscht), mit der Folge, dass ich danach das Auto auch nur starten konnte, wenn ich den Schlüssel in die Nähe des Startknopfes hielt. Das Türöffnen per Knopfdruck blieb davon unbeeinflusst.
Also ich kann in MyT keine Einstellungsmöglichkeiten finden. Wo soll das sein?
Ich hatte seinerzeit einen Nissan Primera mit Navi. Kartenupdates nach drei Jahren für über 280€.
Danach im a3 Navigon als externes Gerät für 160€ mit lebenslang kostenlosen Updates für Europa. Das hat mich überzeugt nie wieder Fahrzeuge mit Navi zu erwerben.
Meine Erfahrung mit Google Maps und Android Auto im Corolla sind bisher ohne Tadel.
Das kostet nichts. Solche Dinge werden vor Übergabe abgefragt und programmiert. Jedenfalls bei einem anständigen Händler
Ich fahr 90km ein Weg. Hast du also noch etwas Luft nach oben
Nanu? Auto Weller ist doch in Münster
Das hieße für mich: Demnächst 20km zur Inspektion fahren. So ein Mist.
Zitat§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§119 BGB
Nur meine Meinung! Keine Rechtsberatung!
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