Beiträge von Gurke

    Was mich nur verwundert, das Auto hat auf der AB nicht einmal in den EV-Mode geschalten. =O Akku war immer über 2/3voll.

    Auch in Baustellen mit 80er od. 100er Begrenzung nicht.

    Konnte nur die elektrische Unterstützung beobachten.

    Dann wurde das offensichtlich zum Facelift nicht geändert. So etwa über 80 km/h schaltet er den Verbrenner nicht mehr aus, setzt ihn bei entsprechend niedriger Last nur gelegentlich in den Leerlauf. Das betrifft die Fahrerei mit Tempomat.


    Ohne Tempomat schafft man ja bekanntermaßen rund 120 km/h im EV-Betrieb

    Damit ein Teil für ein Fahrzeug überhaupt genehmigt wird, sei es über Teilegutachten, ABE, EG-Teilegenehmigung oder ECE-Genehmigung, müssen diverse Versuche durchgeführt werden. Unter anderem wird dann getestet, ob sich das entsprechende Teil negativ auf das Fahrverhalten auswirkt. Ist dies der Fall, wird das Teil für dieses Fahrzeug gar nicht erst genehmigt.

    In dem Teilegutachten, der ABE, etc. steht dann auch regelmäßig drin, dass diese und jene Versuche durchgeführt wurden und keine negativen Einflüsse festgestellt wurden.


    Du hast vollkommen recht, dass gerade in Kombination mit geringen Einpresstiefen und zusätzlichen Spurplatten schnell mal der Lenkrollhalbmesser ins Positive rutschen kann. Bei solchen Kombinationen, die das bewirken könnten, sind wir aber im Allgemeinen bereits von Gutachtenseite aus im Bereich des Erlöschen der Betriebserlaubnis und dann ist sowieso eine Begutachtung nach Paragraph 21 StVZO nötig und dann würde ich auch mal dringend entsprechende Probefahrten machen.


    Edit: wie groß der Lenkrollradius beim Corolla ist, wird dir nur Toyota beantworten können. Den zu messen ist ja auch nicht mal eben gemacht...

    Wie ich bereits schrieb, benötigt es trotz ABE immer dann einer Abnahme, wenn dies die Auflagen verlangen. In den meisten Fällen passiert das dann, wenn weitere Auflagen eingehalten werden müssen, die weitere Veränderungen am Fahrzeug beinhalten. Im vorliegenden Fall kann das z.B. die Radabdeckung betreffen.


    Soll heißen in dem Fall: es gibt haufenweise Räder mit ABE, die aber aufgrund ihrer nicht serienmäßigen Einpresstiefe weiter aus dem Radhaus herausstehen und dann die Radabdeckung anderweitig wiederhergestellt werden muss. Dann bedarf es zwingend einer Änderungsabnahme - was die Auflagen dann auch so vorgeben werden.


    Rechtlich ist das ganze im Paragraph 19 Absatz 3 Nummer 3 StVZO aufgehängt.


    § 19 StVZO - Einzelnorm


    Edit: bei Teilegutachten ist zwingend eine Änderungsabnahme erforderlich, wie es im selben Absatz Nr. 4 auch geschrieben steht.

    Fast, es sei denn die 19 Zöller haben ne ABE fürs Auto. War bei meinen Rädern der Fall, somit draufwerfen und Papiere immer mitführen. Dann gibts auch keinen Stress mit den Blau/silbernen.

    Ich werde nicht müde, darauf hinzuweisen, dass auch eine ABE eine Änderungsabnahme nach sich ziehen kann, wenn das in den Auflagen entsprechend steht. Der Schluss, dass man bei einer ABE nur selbige mitführen muss und dann ist alles gut, stimmt einfach nicht (auch wenn es sehr häufig so ist).

    Es gibt leider für Reifen keine Altersgrenzen (abgesehen von 100 km/h-Anhängern). Insofern: ja, darf er verkaufen, aber wie Mickschen schon richtig sagt, als neu darf er sie nicht mehr deklarieren.


    Bei der von dir genannten Felgengröße roch das für mich auch direkt nach Auris, wollte mich aber nicht direkt aus dem Fenster lehnen.


    Die Räder würde ich so im Ganzen zurückgeben.

    Erst ab einem Lichtstrom von mehr als 2000 Lumen sind automatische Leuchtweitenregelung UND Scheinwerferreinigungsanlage Pflicht.


    Hat also nichts mit der Lichtquelle zu tun. Es gibt auch Xenonscheinwerfer, die keine 2000 Lumen erreichen und dementsprechend manuell geregelt werden können.