Da ich den EIngangspost nicht mehr bearbeiten kann (Wieso eigentlich? ), muss ich jetzt einen extra Beitrag schreiben
Mir gefallen keine der verfügbaren Räder mit ABE. Was habe ich noch für Möglichkeiten?
Die nächste Möglichkeit sind Räder mit Teilegutachten. Hier ist der Werdegang ähnlich dem der Räder mit ABE, jedoch mit dem Unterschied, dass eine Änderungsabnahme nach Anbau der Räder zwingend erforderlich ist. Hinzu kommt, dass der Umfang an Auflagen für solche Räder für gewöhnlich etwas größer ist.
Hat man hier passende Räder gefunden, ist es manchmal sinnvoll nach dem Datum des Gutachtens zu schauen. Eventuell gibt es aktualisierte Versionen und aus einem Teilegutachten wurde dann eine ABE, wodurch eventuell manche Auflagen weggefallen sind. Aber Achtung: Sollte dies der Fall sein, muss auf den Rädern auch wiederum verpflichtend die 5-stellige KBA-Nummer eingeprägt sein.
Alles, was im Zusammenhang mit ABEn und TGA zusammenhängt, ist rechtlich im §19 Absatz 3 aufgehängt. Das gilt selbstverständlich nicht nur für Räder, sondern auch für diverse andere Bauteile. Wer da weitere Fragen zu hat, kann gerne fragen.
Ich bin noch immer nicht zufrieden. Was nun?
Alle anderen Änderungen, die denkbar und technisch möglich wären, führen immer zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. In §19 Absatz 2 steht:
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Verwende ich Rad-/Reifenkombinationen, die für das entsprechende Fahrzeug nicht zugelassen sind, ist zunächst immer von einer Gefährdung auszugehen.
Das stellt aber für das Fahrzeug dann nicht gleich ein Todesurteil dar. Unter Umständen kann man die Betriebserlaubnis dann wiedererlangen. Dazu muss das Fahrzeug einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (kurz aaS) oder einem Prüfingenieur mit Unterschriftsberechtigung für den Technischen Dienst (PI mit UbTD) vorgeführt werden. Dieser erstellt dann ein Gutachten zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis (§19 Abs. 2 i.V.m. §21 StVZO). Das kann mit einigen Hürden verbunden sein, die an ein paar Beispielen kurz erläutert werden sollen.
Ich möchte originale 16-Zöller auf meinem Corolla fahren, meine Typgenehmigung lässt allerdings nur die 18-Zöller zu
Hier wird die Sache vermutlich relativ einfach von statten gehen können. Anhand der Teilenummer, die auf der Innenseite der Räder eingeprägt ist, lässt sich nachvollziehen, dass es Räder für einen Corolla sind. Wenn man sich jetzt von Toyota vielleicht noch passende Angaben aus deren Teilekatalog besorgen kann, dürfte der aaS oder PI wenig Schmerzen damit haben, ein positives Gutachten zu erstellen.
Ich habe noch einen Radsatz vom Auris liegen, den ich gerne wiederverwenden möchte.
Zufälligerweise hatte ich heute einen Auris in einer Toyotawerkstatt zur HU. Zeitgleich sollte das Fahrzeug von Winter- auf Sommerräder umgerüstet werden.
Winter: 205/55R16 mit ET 50
Sommer: 225/45R17 mit ET45 (Erstausrüstung)
Es handelte sich bei beiden Radsätzen laut Werkstatt um originale Aurisräder. Allerdings dürfen laut EG-Typgenehmigung auf diesem Auris nur die 225/45R17 mit ET45 gefahren werden. Die Werkstatt meinte zwar, dass der andere Radsatz ebenfalls zulässig ist. im Nachhinein vermute ich aber sehr stark, dass es ein Radsatz für den Auris der 1. Generation war und daher so ohne weiteres auf dem der zweiten Generation unzulässig ist.
Hier muss der aaS oder PI sich das Fahrzeug schon einmal genauer angucken. Andere Einpresstiefen führen eventuell zu Bauteilkollisionen nach innen oder außen oder aber, wenn die Einpresstiefe weiter verringert wird, ist die Radabdeckung möglicherweise nicht mehr gegeben. Weiterhin muss gesichert sein, dass das Rad über die nötige Tragfähigkeit verfügt. Ein Blick in die Zulassungsdokumente des Spenderfahrzeugs offenbart dessen zulässige Gesamtmasse. Liegt diese mindestens auf dem Niveau des Nehmerfahrzeugs und liegt zudem auch hier wieder anhand der Teilenummer der Nachweis vor, dass es sich um die entsprechenden Räder handelt, ist ein positives Gutachten möglich.
Ich habe ganz andere Räder oder möchte andere Reifengrößen fahren
je nach Grad der Abweichung vom Serienzustand ist der Arbeitsumfang des aaS oder PI möglicherweise sehr groß. Das kann durch Fahrversuche, Tachoüberprüfung und jede Menge Recherchearbeit schnell mal etliche Hundert Euro kosten. Und ob am Ende das Gutachten positiv abgeschlossen wird, ist nicht immer sicher.
Grundsätzlich ist eine positive Begutachtung ausgeschlossen, wenn die Tragfähigkeit der Räder nicht ausreicht. Das gilt auch für Räder mit ABE.
Ich hatte zuletzt genau einen solchen Fall. Räder mit ABE. In den Auflagen stand, dass diese Räder nur bis zu einer Achslast von 1270 kg (ich weiß die exakte Zahl nicht mehr) zulässig sind. die vordere Achslast betrug aber 1290 kg. Somit war diese Rad-/Reifenkombination trotz vorliegender ABE an dem Fahrzeug unzulässig. Mit 10 mm breiteren Reifen fiel diese Auflage merkwürdigerweise weg und wurde durch die Auflage ersetzt, dass bis zu 1290 kg Achslast zulässig sind. Manchmal ists echt komisch.
Ich möchte mir selber Räder bauen (bzw. bauen lassen)
Die Hürden für Räder Marke Eigenbau sind mittlerweile so hoch, dass hier de facto keine positiven Gutachten möglich sind. Ich will hier nicht weiter ins Detail gehen, aber ganz generell ist von einem solchen Vorhaben abzuraten.
Ein Freund bekam schon einmal über diesen Weg Räder eingetragen, die ich jetzt auch fahren möchte
Da es sich bei diesen Fällen stets um eine Einzelbetriebserlaubnis handelt, ist jedes Fahrzeug auch separat zu betrachten. Ein solches Vergleichsgutachten im Original kann für den Begutachtenden eine Arbeitshilfe sein, mehr aber auch nicht! Nur, weil der Freund mit diesen Rädern herumfährt, entsteht für mich daraus kein Rechtsanspruch.
Ich habe ein positives Gutachten. Was nun?
Dieses Gutachten ist keine Betriebserlaubnis! Die Betriebserlaubnis erteilt erst die Zulassungsbehörde nach Vorlage des Gutachtens. Sie ist Herrin des Verfahrens. Und wenn sie sagt, dass ihr das Gutachten nicht gefällt, muss man den Weg zurück zum Prüfer suchen. Für die Leute in Hessen kann das tatsächlich häufiger vorkommen, weil es dort eine extra Behörde gibt, die solche Gutachten...begutachtet und dann gerne mal ablehnt. Der Gang zur Zulassungsbehörde ist aber immer verpflichtend. Es fahren genug Autos rum, an denen solche Begutachtungen vorgenommen wurden, die Papiere aber nie geändert wurden. Dann ist weiterhin die Betriebserlaubnis erloschen.
Sollte aber die Zulassungsbehörde das Gutachten ebenfalls absegnen, wird die ZB1 dahingehend geändert und ihr habt dann wieder eine gültige Betriebserlaubnis und könnt beruhigt fahren