§57 StVZO Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler
(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein. [...]
[...]
(3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 Prozent abweichen.
In dem Paragraph und ist nirgends die Rede davon, dass man einen Wegstreckenzähler haben muss. Und sonst verliert die StVZO nur noch im Zusammenhang mit Fahrtenschreiber ein Wort über Wegstreckenzähler (§ 57a). Der Paragraph ist für uns aber unzutreffend. Davon abgesehen sind die ganzen nationalen Bau- und Betriebsvorschriften (also alles ab § 30 StVZO) für unsere PKW nach heutiger Bauart nicht mehr zutreffend, da unsere Fahrzeuge nach EU-Richtlinien gebaut und genehmigt werden (Einzelbetriebserlaubnisse nach Umbauten und ähnliches mal ausgenommen).
Und auch die EU-Richtlinien äußern sich zu Wegstreckenzählern nur im Zusammenhang mit EG-Kontrollgeräten (ebenfalls nicht für uns zutreffend).
Edit: man könnte jetzt darüber nachdenken, dass wenn ich freiwillig einen solchen Wegstreckenzähler installiere, der ja gar nicht gefordert wird, dann muss er wenigstens der nationalen Vorschrift entsprechen und darf nur +/- 4 % Abweichung haben. Entsprechende stichhaltige Aussagen findet man dazu nicht. Ich kann aber mal die Tage nachfragen.